Insichgeschäft

Ein Insichgeschäft ist ein Geschäft, das jemand als Vertreter einer anderen (natürlichen oder juristischen) Person mit sich selbst abschließt.

Ein Insichgeschäft ist ein Geschäft, das jemand als Vertreter einer anderen (natürlichen oder juristischen) Person mit sich selbst abschließt.

Insichgeschäfte sind grundsätzlich nicht erwünscht. § 181 Alt. 1 BGB regelt das Verbot des Insichgeschäfts (auch Selbstkontrahierungsverbot).

Für Gesellschaften ist dies vor allem für Geschäftsführer relevant. Eine Befreiung von den Beschränkungen § 181 BGB ist möglich und kann diesen durch Gesellschafterbeschluss erteilt werden. Die Befreiung von § 181 BGB muss ins Handelsregister eingetragen werden.

Hinweis:

Unsere Artikel erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit und ersetzen keine rechtliche oder steuerliche Beratung.

Weitere passende Beiträge:

Nennbetrag
Der Nennbetrag ist der fixe Geldwert eines Geschäftsanteils.
Informationen ansehen »
Registerpublizität
Registerpublizität bezeichnet den Rechtsschein des Handelsregisters.
Informationen ansehen »
Anmeldung
Anmeldung meint in diesem Kontext die Anmeldung zur Eintragung in ein öffentliches Register.
Informationen ansehen »
Stammkapital
Das Stammkapital bezeichnet bei einer GmbH die im Gesellschaftsvertrag vereinbarte Summe der von den Gesellschaftern zu leistenden Einlagen.
Informationen ansehen »
Gewerbe
Ein Gewerbe ist eine selbstständige, entgeltliche, erlaubte, nach außen gerichtete und auf Dauer angelegte Tätigkeit, die mit Gewinnerzielungsabsicht…
Informationen ansehen »