Unternehmensgrößen
100  €
Bilanzsumme
100  €
Umsatzerlöse
100
Arbeitnehmeranzahl

Größenklassen für Kapitalgesellschaften nach § 267 HGB

Damit die im Folgenden dargestellten Rechte und Pflichten gelten, muss die Kapitalgesellschaft an zwei aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen in der entsprechenden Größenklasse sein. Überschreitet sie die Schwellenwerte zur nächsthöheren Größenklasse, gelten deren Rechte und Pflichten also erst im zweiten Jahr. Das Gleiche gilt umgekehrt, wenn sie in eine kleinere Größenklasse wechselt.

Im Gründungsjahr gelten die Werte des Eröffnungsjahres als maßgeblich für die Zuordnung (§267 Abs. 4 HGB)

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Bilanzaufstellung

nur mit Buchstaben aus §266 II HGB

Gewinn- und Verlustrechnung (GuV)

GuV in verkürzter Form gem. §275 V HGB

Berichtspflichten

Es muss kein Anhang erstellt werden. Erläuterungen zu einzelnen Posten gem. §268 HGB sind in vereinfachter Form darzustellen.

Keine Anwendung von:

  • § 268 Abs. 4 Satz 2 über die Pflicht zur Erläuterung bestimmter Forderungen im Anhang - Forderungen, die in der Position “sonstige Vermögensgegenstände” enthalten sind und rechtlich erst nach dem Abschlussstichtag entstanden sind, müssen nicht gesondert erläutert werden.
  • § 268 Abs. 5 Satz 3 über die Erläuterung bestimmter Verbindlichkeiten im Anhang - Verbindlichkeiten, die unter dem Posten "Verbindlichkeiten" ausgewiesen sind und rechtlich erst nach dem Abschlussstichtag entstanden sind, müssen nicht gesondert erläutert werden.
  • § 268 Abs. 6 über den Rechnungsabgrenzungsposten nach § 250 Abs. 3 - Ein aktiver Rechnungsabgrenzungsposten für einen ausstehenden Erfüllungsbetrag muss nicht ermittelt und ausgewiesen werden.
  • § 274 über die Abgrenzung latenter Steuern - Latente Steuern müssen nicht ermittelt werden.
Veröffentlichungspflichten

Der Jahresabschluss muss in gekürzter Form (s. Bilanzaufstellung) beim Unternehmensregister hinterlegt werden.

Prüfungspflichten

keine

Bilanzaufstellung

nur mit Buchstaben und römischen Ziffern aus §266 II HGB

Gewinn- und Verlustrechnung (GuV)

GuV verkürzte Darstellung im Bezug auf das Rohergebnis gem. §276 HGB

Berichtspflichten

Es ist ein Anhang zu erstellen. Bei den Erläuterungen zu einzelnen Posten gem. §268 HGB sind folgende Erleichterungen vorhanden:

  • § 268 Abs. 4 Satz 2 über die Pflicht zur Erläuterung bestimmter Forderungen im Anhang - Forderungen, die in der Position “sonstige Vermögensgegenstände enthalten sind und rechtlich erst nach dem Abschlussstichtag entstanden sind, müssen nicht gesondert erläutert werden.
  • § 268 Abs. 5 Satz 3 über die Erläuterung bestimmter Verbindlichkeiten im Anhang - Verbindlichkeiten, die unter dem Posten "Verbindlichkeiten" ausgewiesen sind und rechtlich erst nach dem Abschlussstichtag entstanden sind, müssen nicht gesondert erläutert werden.
  • § 268 Abs. 6 über den Rechnungsabgrenzungsposten nach § 250 Abs. 3 - Ein aktiver Rechnungsabgrenzungsposten für einen ausstehenden Erfüllungsbetrag muss nicht ermittelt und ausgewiesen werden.
  • § 274 über die Abgrenzung latenter Steuern - Latente Steuern müssen nicht ermittelt werden.
Veröffentlichungspflichten

Der Jahresabschluss muss in gekürzter Form (s. Bilanzaufstellung) beim Unternehmensregister offengelegt werden.

Prüfungspflichten

keine

Bilanzaufstellung

mit allen Bestandteilen des §266 II HGB

Gewinn- und Verlustrechnung (GuV)

GuV mit Zusammenfassung von Posten zum Rohergebnis gem. §276 HGB zulässig

Berichtspflichten

Anhang samt aller Erläuterungen des §268 HGB ist zu erstellen. Aufstellung eines Lageberichts

Veröffentlichungspflichten

Der Jahresabschluss muss mit allen Bestandteilen beim Unternehmensregister offengelegt werden.

Prüfungspflichten

Pflichtprüfung: Die Gesellschaft muss ihren Jahresabschluss durch einen Wirtschaftsprüfer prüfen lassen.

Bilanzaufstellung

mit allen Bestandteilen des §266 II HGB

Gewinn- und Verlustrechnung (GuV)

vollständige GuV nach dem Gesamtkosten- oder Umsatzkostenverfahren gem. §275 Abs. 2 bzw. 3 HGB

Berichtspflichten

Anhang samt aller Erläuterungen des § 268 HGB ist zu erstellen. Aufstellung eines Lageberichts

Veröffentlichungspflichten

Der Jahresabschluss muss mit allen Bestandteilen beim Unternehmensregister offengelegt werden.

Prüfungspflichten

Pflichtprüfung: Die Gesellschaft muss ihren Jahresabschluss durch einen Wirtschaftsprüfer prüfen lassen.

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Schwellenwerte nach § 267 und § 267a HGB

GrößenklasseBilanzsumme bisUmsatzerlöse bisArbeitnehmer bisFundstelle
Kleinstkapitalgesellschaft450.000 €900.000 €10§ 267a Abs. 1 HGB
Kleine Kapitalgesellschaft7.500.000 €15.000.000 €50§ 267 Abs. 1 HGB
Mittelgroße Kapitalgesellschaft25.000.000 €50.000.000 €250§ 267 Abs. 2 HGB
Große Kapitalgesellschaftüberschreitet mindestens zwei der Werte für mittelgroße Gesellschaften§ 267 Abs. 3 HGB

Maßgeblich ist, dass mindestens zwei der drei Werte nicht überschritten werden. Umsatzerlöse zählen für die zwölf Monate vor dem Abschlussstichtag, Arbeitnehmer im Jahresdurchschnitt.

Häufige Fragen

Ab wann gilt eine GmbH als klein?

Als klein gilt eine Kapitalgesellschaft, die an zwei aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen zwei der drei Grenzen nicht überschreitet: 7,5 Millionen € Bilanzsumme, 15 Millionen € Umsatz und 50 Arbeitnehmer im Jahresdurchschnitt (§ 267 Abs. 1 HGB).

Wann ändert sich die Größenklasse?

Erst wenn die Werte an den Abschlussstichtagen von zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren über- oder unterschritten werden (§ 267 Abs. 4 HGB). Ein einzelnes starkes oder schwaches Jahr ändert die Größenklasse also nicht.

Ab welcher Größe muss der Jahresabschluss geprüft werden?

Jahresabschluss und Lagebericht von Kapitalgesellschaften, die nicht klein sind, müssen durch einen Abschlussprüfer geprüft werden (§ 316 Abs. 1 HGB). Das betrifft mittelgroße und große Kapitalgesellschaften.

Stand: Oktober 2026. Die Angaben ersetzen keine rechtliche oder steuerliche Beratung.

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